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Ware und Recht
Eugen Paschukanis
Jedes Rechtsverhältnis ist ein Verhältnis zwischen Subjekten.
Das Subjekt ist das Atom der juristischen Theorie, deren einfachstes nicht
weiter zerlegbares Element. Mit dem Subjekt beginnen wir denn auch unsere
Analyse.
I. Rasumowski ist mit mir darin nicht einverstanden, daß die
Analyse des Begriffs »Subjekt« zur Grundlage der Untersuchung
der Rechtsform dienen muß. Ihm scheint diese Kategorie der
entwickelten bürgerlichen Gesellschaft erstens zu kompliziert und
zweitens für die vorhergehenden historischen Epochen nicht
charakteristisch. Seiner Meinung nach sollte »die Entwicklung des
für die ganze Klassengesellschaft grundlegenden
Verhältnisses« als Ausgangspunkt dienen. Dieses aber sei, wie
Marx in der Einleitung sagt, »der Besitz, der sich aus der faktischen
Aneignung im weiteren zum juristischen Eigentum entwickelt«
(Rasumowski 1925, 18). Indem er die Wege dieser Entwicklung aufzeigt, kommt
jedoch Rasumowski selbst zum Ergebnis, daß das Privateigentum als
solches erst im Entwicklungsprozeß Form annimmt, erst dort im
modernen Sinne zum Privateigentum wird, und zwar nach Maßgabe dessen,
wie weit dieses Eigentum nicht nur mit »der Möglichkeit
ungehinderten Besitzes«, sondern auch mit der »Möglichkeit
der Entäußerung« einhergeht (ebd., 114). Dies bedeutet
aber auch, daß die Rechtsform in ihrer entfalteten Gestalt eben
bürgerlich-kapitalistischen gesellschaftlichen Verhältnissen
entspricht. Es ist klar, daß besondere Formen gesellschaftlicher
Verhältnisse diese Verhältnisse selbst und die ihnen
zugrundeliegenden Gesetze nicht aufheben. So ist die innerhalb einer
gegebenen Gesellschaftsformation und durch deren Kräfte erfolgte An
eignung eines Produkts eine grundlegende Tatsache oder, wenn man will, ein
Grundgesetz. Aber die juristische Form des Privateigentums nimmt dieses
Verhältnis erst auf einer bestimmten Entwicklungsstufe der
Produktivkräfte und der mit dieser zusammenhängenden
Arbeitsteilung an. Rasumowski glaubt, daß, wenn ich meiner Analyse
den Begriff des Subjekts zugrunde lege, ich dadurch das Herrschafts- und
Knechtschaftsverhältnis aus meiner Untersuchung eliminiere,
während doch Besitz und Eigentum mit diesen Verhältnissen
unlöslich verbunden sind. Es fällt mir gar nicht ein, diesen
Zusammenhang zu bestreiten. Ich behaupte nur, daß das Eigentum nur
als freie Verfügung auf dem Markte zur Grundlage der Rechtsform wird.
Die Kategorie des Subjekts dient aber eben als allgemeinster Ausdruck
dieser Freiheit. Was bedeutet zum Beispiel das juristische Eigentum an
Grund und Boden?
Weiter nichts, (meint Marx, E. P.) als daß der
Grundeigentümer mit dem Boden verfahren kann, wie jeder Warenbesitzer
mit seiner Ware. (MEW 25, 629)
Andererseits verwandelt der Kapitalismus gerade dadurch den feudalen
Grundbesitz in modernen Grundbesitz, daß er das Grundeigentum ganz
von Herrschafts- und Knechtschaftsverhältnissen befreit. Der Sklave
untersteht ganz seinem Herrn. Gerade aus diesem Grunde erfordert dieses
Ausbeutungsverhältnis keine besondere juristische Formgebung. Der
Lohnarbeiter tritt auf dem Markt als freier Verkäufer seiner
Arbeitskraft auf, darum vermittelt sich das Verhältnis der
kapitalistischen Ausbeutung in der juristischen Form des Vertrags. Ich
glaube, diese Beispiele werden genügen, um die entscheidende Bedeutung
der Kategorie des Subjekts bei der Analyse der Rechtsform darzutun.
Die idealistischen Rechtstheorien entwickeln den Begriff des Subjekts
aus dieser oder jener allgemeinen Idee, das heißt auf rein
spekulativem Wege.
Der Grundbegriff des Rechts ist die Freiheit... Der abstrakte Begriff
der Freiheit ist: Möglichkeit, sich zu etwas zu bestimmen... Der
Mensch ist Subjekt des Rechts darum, daß ihm jene Möglichkeit,
sich zu bestimmen, zukommt, daß er einen Willen hat. (Puchta 1850,
4–9)
Siehe auch bei Hegel (1981, § 36):
Die Persönlichkeit enthält überhaupt die
Rechtsfähigkeit und macht den Begriff und die selbst abstrakte
Grundlage des abstrakten und daher formellen Rechtes aus. Das Rechtsgebot
ist daher: sei eine Person und respektiere die anderen als Personen.
Und ferner (ebd., § 42):
Das von dem freien Geiste unmittelbar Verschiedene ist für ihn und
an sich das Äußerliche überhaupt – eine Sache, ein
Unfreies, Unpersönliches und Rechtloses.
Wir werden im weiteren sehen, in welchem Sinne diese
Gegenüberstellung von Ding und Subjekt den Schlüssel zum
Verständnis der Rechtsform liefert. Die dogmatische Jurisprudenz
bedient sich demgegenüber dieses Begriffes von der formalen Seite.
Für sie ist das Subjekt nichts weiter als ein »Mittel der
juristischen Qualifizierung von Phänomenen vom Standpunkt ihrer
Tauglichkeit oder Untauglichkeit zur Beteiligung am Rechtsverkehr«
(Roshdestwenski 1913, 6). Die dogmatische Jurisprudenz stellt folglich die
Frage überhaupt nicht, kraft welcher Ursachen sich der Mensch als
zoologisches Individuum in ein juristisches Subjekt verwandelt hat. Sie
geht vom Rechtsverkehr als von einer fertigen, von vornherein gegebenen
Form aus.
Im Gegensatz dazu betrachtet die marxistische Theorie jede
gesellschaftliche Form historisch. Sie stellt sich deshalb die Aufgabe,
jene historisch gegebenen materiellen Bedingungen aufzuklären, die die
eine oder andere Kategorie zu Realitäten gemacht haben. Die
materiellen Voraussetzungen der Rechtsgemeinschaft oder des Verkehrs
zwischen juristischen Subjekten sind von Marx selbst im 1. Band des Kapital
festgestellt, allerdings nur nebenbei, in der Form ganz allgemeiner
Hinweise. Diese Hinweise tragen jedoch zum Verständnis des
juristischen Moments in den menschlichen Be
ziehungen viel mehr bei als irgendwelche vielbändigen Abhandlungen
über allgemeine Rechtslehre. Die Analyse der Form des Subjekts folgt
bei Marx unmittelbar aus der Analyse der Warenform. Die kapitalistische
Gesellschaft ist vor allem eine Gesellschaft von Warenbesitzern. Dies
bedeutet, daß die gesellschaftlichen Verhältnisse der Menschen
im Produktionsprozeß eine dingliche Form in den Arbeitsprodukten
annehmen und sich zueinander verhalten wie Werte. Die Ware ist ein
Gegenstand, in dem die konkrete Mannigfaltigkeit der nützlichen
Eigenschaften einfach zur dinglichen Hülle der abstrakten Eigenschaft
des Wertes wird, der sich als die Fähigkeit äußert, in
einem bestimmten Verhältnis gegen andere Waren sich austauschen zu
lassen. Diese Eigenschaft äußert sich als etwas den Dingen
selbst Innewohnendes, kraft einer Art Naturgesetzes, das hinter dem
Rücken der Menschen von ihrem Willen ganz unabhängig wirkt.
Erwirbt aber die Ware ihren Wert unabhängig von dem Willen des
produzierenden Subjekts, so setzt die Realisierung des Wertes im
Austauschprozeß einen bewußten Willensakt des Warenbesitzers
voraus, oder wie Marx sagt:
Die Waren können nicht selbst zu Markte gehen und sich nicht selbst
austauschen. Wir müssen uns also nach ihren Hütern umsehen, den
Warenbesitzern. Die Waren sind Dinge und daher widerstandslos gegen den
Menschen. Wenn sie nicht willig, kann er Gewalt brauchen, in anderen
Worten, sie nehmen. (MEW 23, 99)
Somit fordert der in den Arbeitsprodukten verdinglichte und sich in die
Form einer elementaren Gesetzmäßigkeit kleidende
gesellschaftliche Zusammenhang der Menschen im Produktionsprozeß zu
seiner Realisierung ein besonderes Verhältnis der Menschen als
Verfüger über Produkte, als Subjekte, deren »Wille in jenen
Dingen haust«.
Daß die Güter Arbeit enthalten, ist eine ihnen innewohnende
Eigenschaft; daß sie ausgetauscht werden können, eine zweite,
die nur vom Willen ihrer Besitzer abhängt, und nur vorausgesetzt,
daß sie apropriiert und veräußerlich sind. (Hilferding
1904, 54)
Darum wird der Mensch, zu gleicher Zeit als das Arbeitsprodukt
Wareneigenschaft annimmt und Träger von Wert wird, zum juristischen
Subjekt und zum Träger von Rechten.1
Die Person, deren Wille als maßgebend erklärt ist, ist das
Subjekt des Rechts. (Windscheid 1906, § 49)
Gleichzeitig damit zerfällt das gesellschaftliche Leben einerseits
in eine Totalität spontan entstehender verdinglichter
Verhältnisse (solche sind alle wirtschaftlichen Beziehungen:
Preisniveau, Mehrwertrate, Profitrate usw.), – das heißt
solcher Verhältnisse, in denen uns Menschen nicht mehr bedeuten als
Dinge – und andererseits solcher Verhältnisse, in denen der
Mensch nur bestimmt wird, indem er einem Ding gegenübergestellt wird,
das heißt als Subjekt. Das letztere ist eben das
Rechtsverhältnis. Es sind dies die beiden Grundformen, die sich
prinzipiell voneinander unterscheiden, aber sich zugleich gegenseitig
bedingen und miteinander aufs engste zusammenhängen. Der
gesellschaftliche, in der Produktion wurzelnde Zusammenhang stellt sich
gleichzeitig in zwei absurden Formen dar: als Warenwert und als die
Fähigkeit des Menschen, Subjekt des Rechts zu sein.
Genau so wie die natürliche Mannigfaltigkeit der nützlichen
Eigenschaften eines Produkts in der Ware nur als einfache Hülle des
Wertes auftritt und die konkreten Arten menschlicher Arbeit sich in
abstrakt menschliche Arbeit als Schöpferin von Werten auflösen,
tritt die konkrete Mannigfaltigkeit des Verhältnisses zwischen Mensch
und Ding als abstrakter Wille des Eigentümers auf und lösen sich
alle konkreten Besonderheiten, die den einen Vertreter der Gattung homo
sapiens von dem anderen unterscheiden, in der Abstraktion des Menschen
überhaupt, des Menschen als juristischen Subjekts auf.
Wenn das Ding ökonomisch den Menschen beherrscht, weil es als Ware
ein gesellschaftliches Verhältnis verdinglicht, das dem Menschen nicht
unterworfen ist, so herrscht juristisch der Mensch über die Sache,
weil er in seiner Eigenschaft als Besitzer und Eigentümer selbst nur
zur Verkörperung des abstrakten unper sönlichen Rechtssubjekts,
des Reinprodukts gesellschaftlicher Verhältnisse wird. Mit den Worten
Marx’ ausgedrückt:
Um diese Dinge als Ware aufeinander zu beziehen, müssen die
Warengüter sich zueinander als Personen verhalten, deren Willen in
jenen Dingen haust, so daß der eine nur mit dem Willen des anderen,
also jeder nur vermittels eines, beiden gemeinsamen Willensaktes sich die
fremde Ware aneignet, indem er die eigene veräußert. Sie
müssen sich daher wechselseitig als Privateigentümer anerkennen.
(MEW 23, 99)
Es ist selbstverständlich, daß sich die historische
Entwicklung des Eigentums als Rechtsinstituts mit all den verschiedenen
Methoden des Erwerbs und des Schutzes von Eigentum, mit all den
Modifikationen bezüglich der verschiedenen Objekte usw. sich bei
weitem nicht so wohlgeordnet und konsequent vollzogen hat, wie die oben
angeführte logische Deduktion. Aber nur diese Deduktion deckt den
allgemeinen Sinn des historischen Prozesses vor uns auf.
Nachdem er in eine sklavische Abhängigkeit von den hinter seinem
Rücken in der Gestalt des Wertgesetzes entstehenden ökonomischen
Verhältnisses geraten ist, erhält das wirtschaftende Subjekt,
sozusagen als Entschädigung, nunmehr als juristisches Subjekt eine
seltene Gabe: den juristisch unterstellten Willen, der ihn unter den
anderen Warenbesitzern – solchen wie er selbst es ist – absolut
frei und gleich macht. »Alle sollen frei sein und keiner soll die
Freiheit des anderen stö-
ren ... Jeder besitzt seinen Körper als freies Werkzeug seines
Willens.« (Fichte 1912, 10)
Dies ist das Axiom, von dem die Theoretiker des Naturrechts ausgehen.
Und diese Idee der Isoliertheit, des In-Sich-Abgeschlossenseins der
menschlichen Persönlichkeit, dieser »natürliche
Zustand«, aus dem der »Widerstreit der Freiheit ins
Unendliche« folgt, entspricht vollkommen der warenmäßigen
Produktion, in der die Produzenten formell voneinander unabhängig und
außer durch die künstlich geschaffene Rechtsordnung durch nichts
miteinander verbunden sind. Dieser rechtliche Zustand selbst oder, um die
Worte desselben Verfassers zu gebrauchen,
die gleichzeitige Existenz vieler freier Geschöpfe, die alle frei
sein sollen und bei denen die Freiheit des einen nicht die Freiheit des
anderen stören soll,
ist nichts anderes als der idealisierte, in die Wolkenhöhen der
philosophischen Abstraktion versetzte, von der rohen Empirie befreite
Markt, auf dem sich die unabhängigen Produzenten treffen; denn, wie
uns ein anderer Philosoph lehrt
im Handelsgeschäft tun beide Parteien, was sie wollen, und
beanspruchen keine größere Freiheit, als sie selbst den anderen
gewähren (Spencer 1851, Cap. 13).
Die zunehmende Arbeitsteilung, die Erleichterungen des Verkehrs und die
daraus folgende Entwicklung des Austausches machen den Wert zur
ökonomischen Kategorie, das heißt zur Verkörperung der
über dem Individuum stehenden gesellschaftlichen
Produktionsverhältnisse. Dazu ist aber nötig, daß die
einzelnen zufälligen Tauschakte sich in eine ausgedehnte systematische
Warenzirkulation verwandeln. Auf dieser Entwicklungsstufe löst sich
der Wert von der zufälligen Wertung los, verliert seinen Charakter als
ein Phänomen der individuellen Psyche und gewinnt objektive
ökonomische Bedeutung. Ebenso sind reale Bedingungen dazu
erforderlich, damit der Mensch sich aus einem zoologischen Individuum in
ein abstraktes und unpersönliches Rechtssubjekt, in die juristische
Person verwandelt. Diese realen Bedingungen bestehen in der Verdichtung der
gesellschaftlichen Zusammenhänge und in der wachsenden Macht der
sozialen Organisation, das heißt der Klassenorganisation, die ihr
Maximum in dem »wohlgeordneten« bürgerlichen Staat
erreicht. Hier löst sich die Fähigkeit, Rechtssubjekt zu sein,
endgültig von der lebendigen konkreten Persönlichkeit los,
hört auf, eine Funktion ihres wirksamen bewußten Willens zu sein
und wird zur rein gesellschaftlichen Eigenschaft. Die
Handlungsfähigkeit abstrahiert sich von der Rechtsfähigkeit, das
juristische Subjekt bekommt einen Doppelgänger in der Gestalt des
Stellvertreters und gewinnt selbst die Bedeutung eines mathematischen
Punktes, eines Zentrums, in dem eine gewisse Summe von Rechten konzentriert
ist.
Dementsprechend hört das bürgerliche kapitalistische Eigentum
auf, ein labiler, schwankender, rein faktischer Besitz zu sein, der jeden
Augenblick angefochten werden kann und mit der Waffe in der Hand verteidigt
werden muß. Es verwandelt sich in ein absolutes, unverrückbares
Recht, das der Sache überall nachfolgt, wohin sie nur vom Zufall
verschlagen wird, und das, seitdem die bürgerliche Zivilisation ihre
Herrschaft auf die ganze Erdkugel ausgedehnt hat, überall in der Welt
durch Gesetze, Polizei und Gerichte geschützt wird.2
Auf dieser Entwicklungsstufe beginnt die sogenannte Willenstheorie der
subjektiven Rechte, der Wirklichkeit nicht entsprechend zu scheinen
(Dernburg 1902, § 39). Man zieht es vor, das Recht im subjektiven
Sinne zu definieren, als »Anteil an den Lebensgütern, welchen
der allgemeine Wille als einer Person zukommend anerkennt und ihr
gewährleistet«. Dabei ist die Fähigkeit, zu wünschen
und zu handeln, bei dieser Person durchaus nicht erforderlich. Die
Definition Dernburgs läßt sich freilich besser in der
Vorstellungswelt des modernen Juristen unterbringen, der mit der
Rechtsfähigkeit von Idioten, Säuglingen, juristischen Personen
usw. operiert. Die Willenstheorie ist demgegenüber in ihren extremen
Konsequenzen gleichbedeutend mit dem Ausschluß der erwähnten
Kategorien aus der Reihe der Rechtssubjekte. (Vgl. in bezug auf die
juristischen Personen: Brinz 1879, 984.) Dernburg kommt zweifellos der
Wahrheit näher, indem er das Rechtssubjekt als rein gesellschaftliches
Phänomen auffaßt. Es ist uns aber andererseits vollkommen klar,
warum das Element des Willens bei der Konstruktion des Begriffs vom
Rechtssubjekt eine so wesentliche Rolle spielt. Dies sieht zum Teil auch
Dernburg selbst, wenn er behauptet:
Rechte im subjektiven Sinne bestanden geschichtlich lange, ehe sich eine
selbstbewußte staatliche Ordnung ausbildete. Sie gründeten sich
in der Persönlichkeit der einzelnen und in der Achtung, welche sie
für ihre Person und ihre Güter zu erringen und zu erzwingen
wußten. Erst durch Abstraktion mußte man allmählich aus
der Anschauung der vorhandenen subjektiven Rechte den Begriff der
Rechtsordnung gewinnen. Es ist daher eine ungeschichtliche und eine
unrichtige Anschauung, daß die Rechte im subjektiven Sinn nichts
seien als Ausflüsse des Rechts im objektiven Sinn. (1902, §
39)
»Erringen und erzwingen« konnte offenbar nur, wer nicht nur
über einen Willen, sondern auch über ein bedeutendes Maß
von Macht verfügte. Wie die Mehrzahl der Juristen, neigt aber auch
Dernburg dazu, das Rechtssubjekt als »Persönlichkeit
überhaupt« zu behandeln, das heißt außerhalb
bestimmter historischer Bedingungen als ewige Kategorie. Von diesem
Standpunkte aus ist es dem Menschen als beseeltem und mit einem
vernünftigen Willen ausgestattetem Wesen eigen, Rechtssubjekt zu sein.
In Wirklichkeit wird die Kategorie des Rechtssubjekts
selbstverständlich aus dem auf dem Markte vor sich gehenden Tauschakt
abstrahiert. Gerade in diesem Tauschakt realisiert der Mensch in der Praxis
die formelle Freiheit der Selbstbestimmung. Das Marktverhältnis
enthüllt diese Gegensätzlichkeit zwischen Subjekt und Objekt in
einem speziell rechtlichen Sinne. Das Objekt ist die Ware, das Subjekt ist
der Warenbesitzer, der über die Ware im Aneignungs- und
Veräußerungsakt verfügt. Gerade im Tauschgeschäft
offenbart sich das Subjekt zum erstenmal in der ganzen Fülle seiner
Bestimmungen. Der formal vollendetere Begriff des Subjekts, dem nur die
Rechtsfähigkeit übriggeblieben ist, führt uns viel weiter ab
von dem realen historischen Sinn dieser Rechtskategorie. Darum ist es den
Juristen so schwer, auf das aktive Wil lenselement in den Begriffen
»Subjekt« und »subjektives Recht« zu verzichten.
Die Herrschaftssphäre, die die Form des subjektiven Rechts
angenommen hat, ist ein gesellschaftliches Phänomen, das dem
Individuum auf derselben Grundlage zugeschrieben wird, auf der der Wert
– ebenfalls ein gesellschaftliches Phänomen – dem Ding als
Arbeitsprodukt. Der Warenfetischismus wird durch den Rechtsfetischismus
ergänzt.
Die Verhältnisse der Menschen im Produktionsprozeß nehmen so
auf einer bestimmten Entwicklungsstufe eine doppelt rätselhafte Form
an. Sie treten einerseits als das Verhältnis von Dingen (Waren) auf
und andererseits als willensmäßige Beziehungen voneinander
unabhängiger, einander gleicher Einheiten, juristischer Subjekte.
Neben der mystischen Eigenschaft des Wertes taucht ein nicht weniger
rätselhaftes Phänomen auf: das Recht. Zugleich nimmt das
einheitlich-ganzheitliche Verhältnis zwei grundlegende abstrakte
Aspekte an: einen ökonomischen und einen juristischen.
In der Entwicklung der juristischen Kategorien ist die Fähigkeit
zur Durchführung von Tauschgeschäften nur eine der verschiedenen
konkreten Manifestationen der allgemeinen Eigenschaft der Rechts- und
Handlungsfähigkeit. Historisch hat aber gerade das Tauschgeschäft
die Idee des Subjekts als Träger aller möglichen
Rechtsansprüche gezeitigt. Erst in der Warenwirtschaft wird die
abstrakte Rechtsform geboren, das heißt die allgemeine
Fähigkeit, ein Recht zu besitzen, sondert sich von den konkreten
Rechtsansprüchen ab. Nur die auf dem Markt vor sich gehende
fortwährende Umschichtung der Rechte erzeugt die Idee eines
unbeweglichen Trägers dieser Rechte. Auf dem Markt wird der
Verpflichtungen Auferlegende zugleich auch selbst verpflichtet. Er wechselt
alle Augenblicke aus der Lage eines Fordernden in die Lage eines
Verpflichteten hinüber. So wird die Möglichkeit geschaffen, von
den konkreten Unterschieden zwischen den Rechtssubjekten zu abstrahieren
und diese auf einen Gattungsbegriff zu bringen.3
Genau so, wie den Tauschgeschäften der entwickelten Warenproduktion
zufällige Tauschakte und primitive Tauschformen, wie zum Beispiel die
gegenseitige Schenkung, vorangegangen sind, geht dem juristischen Subjekt
mit der sich um ihn ausbreitenden Sphäre der rechtlichen Herrschaft
morphologisch das bewaffnete Individuum oder öfter eine Gruppe von
Menschen, eine Sippe, Horde, Stamm voraus, die im Streit, im Kampf das
durchzusetzen vermag, was für sie Existenzbedingung ist. Dieser enge
morphologische Zusammenhang schafft eine deutliche Verbindung zwischen
Gericht und Duell, zwischen den Parteien in einem Prozeß und den
Parteien in einem bewaffneten Kampfe. Im selben Maße aber, wie die
gesellschaftlich regelnden Kräfte sich steigern, verliert das Subjekt
seine materielle Greifbarkeit. An Stelle seiner persönlichen Energie
tritt die Macht der gesellschaftlichen, das heißt
klassenmäßigen Organisation, die ihren höchsten Ausdruck im
Staate findet.4 Hier entspricht dem unpersönlichen und abstrakten
Subjekt als dessen Reflex die unpersönliche Abstraktion der mit
idealer Gleichmäßigkeit und Ununterbrochenheit in Raum und Zeit
wirkenden Staatsmacht.
Diese abstrahierte Macht hat ihre ganz reale Grundlage in der
Organisation des bureaukratischen Apparats, des stehenden Heeres, der
Finanzen, der Verkehrsmittel usw. Voraussetzung all dieses ist die
entsprechende Entwicklung der Produktivkräfte.
Bevor sich aber das Subjekt des staatlichen Mechanismus bedient,
stützt es sich auf die sich organisch aufbauende Beständigkeit
der Beziehungen. Ebenso wie die regelmäßige Wiederholung des
Tauschaktes den Wert als allgemeine, sich über die subjektive
Bewertung und über die zufällige Tauschproportion erhebende
Kategorie konstituiert, gibt die regelmäßige Wiederholung
derselben Beziehungen, der Brauch, der subjektiven Herrschaftssphäre
einen neuen Sinn, indem er ihrer Existenz durch eine äußere Norm
eine Grundlage gibt.
Der Brauch oder die Tradition als überindividuelle Grundlage von
Rechtsansprüchen entspricht dem feudalen Gefüge mit seiner
Beschränktheit und Unbeweglichkeit. Die Tradition oder der Brauch ist
dem Wesen nach etwas in einen bestimmten, ziemlich engen geographischen
Rahmen Eingeschlossenes. Darum wird jedes Recht nur als Zubehör eines
gegebenen konkreten Subjekts oder einer begrenzten Gruppe von Subjekten
gedacht. In der feudalen Welt war jedes Recht ein Privileg, sagt Marx. Jede
Stadt, jeder Stand, jede Zunft lebte nach eigenem Recht, das den Menschen
überallhin verfolgte, wo immer er hingeriet. In dieser Epoche fehlt
vollkommen die Idee eines allen Bürgern, allen Menschen gemeinen
formal-juristischen Status. Diesem Zustand entsprachen in der
ökonomischen Sphäre die selbstversorgenden geschlossenen
Wirtschaften, das Verbot der Ein- und Ausfuhr usw.
Niemals war die Persönlichkeit von durchweg gleichem Gehalt.
Ursprünglich brachten Stand, Besitz, Beruf, Bekenntnis, Alter,
Geschlecht, Körperkraft usw. eine so weit greifende Ungleichheit der
Rechtsfähigkeit hervor, daß man über der konkreten
Verschiedenheit nicht einmal das, worin die Persönlichkeit sich
trotzdem gleichblieb, sah. (Gierke 1873, 35)
Die Gleichheit der Subjekte war nur für Verhältnisse
vorausgesetzt, die in eine gewisse enge Sphäre eingeschlossen waren.
So waren sich die Mitglieder ein und desselben Standes in der Sphäre
der Standesrechte, die Mitglieder ein und derselben Zunft in der
Sphäre der Zunftrechte gleich. Auf dieser Stufe tritt das
Rechtssubjekt als allgemeiner abstrakter Träger aller denkbaren
Rechtsansprüche nur in der Rolle des Inhabers konkreter Vorrechte
auf.
Allein im Grunde ist auch heute weder im Rechtsleben noch im
Rechtsbewußtsein der römische Satz durchgedrungen, daß die
Persönlichkeit an sich gleich und Ungleichheit nur Folge einer
positivrechtlichen Ausnahmesatzung sei. (ebd., 34)
Da im Mittelalter der abstrakte Begriff des juristischen Subjekts
fehlte, verschmolz auch die Vorstellung von der objektiven, an einen
unbestimmten, weiten Kreis von Personen gerichteten Norm mit der
Festsetzung konkreter Vorrechte und Freiheiten. Noch im 13. Jahrhundert
finden wir keine Spur irgendwelcher klarer Vorstellungen von dem
Unterschied zwischen objektivem Recht und subjektiven Rechten oder
Berechtigungen. In den Privilegien und Freibriefen der Kaiser und
Fürsten für die Städte findet man auf Schritt und Tritt die
Vermischung dieser beiden Begriffe. Die übliche Form der Festlegung
irgendwelcher allgemeiner Regeln oder Normen ist, daß ein bestimmter
Gebiets- oder Bevölkerungsteil kollektiv mit irgendwelchen
Rechtsqualitäten ausgestattet wird. Diesen Charakter hatte auch die
bekannte Formel: »Stadtluft macht frei«. In derselben Form
wurde auch die Abschaffung des gerichtlichen Zweikampfes durchgeführt.
Neben solchen Verfügungen wurden – als ganz gleichartige –
etwa die Rechte der Städter auf Nutzung der fürstlichen oder
kaiserlichen Forste angeführt.
Im städtischen Recht läßt sich ursprünglich
dieselbe Mischung subjektiver und objektiver Momente beobachten. Die
städtischen Statuten waren teils allgemeine Satzungen, teils die
Aufzählung einzelner Rechte oder Vorrechte, die bestimmten Gruppen der
Bürger zustanden.
Nur wenn die bürgerlichen Verhältnisse voll entwickelt sind,
nimmt das Recht abstrakten Charakter an. Jeder Mensch wird zum Menschen
überhaupt, jede Arbeit wird zur gesellschaftlich nützlichen
Arbeit überhaupt5, jedes Subjekt wird zum abstrakten Rechtssubjekt.
Zugleich nimmt auch die Norm die logisch vollendete Form des abstrakten
allgemeinen Gesetzes an.
Das juristische Subjekt ist also ein in den Wolkenhimmel versetzter,
abstrakter Warenbesitzer. Sein Wille im juristischen Sinn hat seine reale
Grundlage in dem Wunsch, zu veräußern im Erwerben und zu
erwerben in der Veräußerung. Damit dieser Wunsch verwirklicht
werde, ist es unerläßlich, daß die Wünsche der
Warenbesitzer einander entgegenkommen. Juristisch drückt sich dieses
Verhältnis als Vertrag oder Abkommen zwischen unabhängigen Willen
aus. Darum ist im Recht der Vertrag ein zentraler Begriff. Schwulstiger
ausgedrückt: der Vertrag geht als Bestandteil in die Rechtsidee ein.
Im logischen System der juristischen Begriffe ist der Vertrag nur eine Art
des Rechtsgeschäfts überhaupt, das heißt nur eines der
Mittel konkreter Willensäußerung, mit deren Hilfe das Subjekt
auf die ihn umgebende Rechtssphäre einwirkt. Historisch und real ist
im Gegenteil der Begriff des Rechtsgeschäfts aus dem Vertrag
entstanden. Außerhalb des Vertrags existiert der Begriff des Subjekts
und des Willens im rechtlichen Sinne nur als unlebendige Abstraktion. Erst
im Vertrag kommen diese Begriffe in echte Bewegung. Zugleich erhält im
Tauschakt auch die Rechtsform in ihrer einfachsten reinsten Gestalt eine
materielle Grundlage. Der Tauschakt konzentriert folglich wie in einem
Brennpunkt die sowohl für die politische Ökonomie als auch
für das Recht wesentlichsten Momente. Im Tausch ist nach den Worten
Marx’ »das Willens- oder Rechtsverhältnis durch das
ökonomische Verhältnis selbst gegeben«. Einmal entstanden,
strebt die Idee des Vertrags danach, universelle Bedeutung zu erlangen.
Bevor die Warenbesitzer einander als Eigentümer anerkannten, waren sie
natürlich auch Eigentümer, aber in einem anderen, organischen,
außerrechtlichen Sinne. Die »gegenseitige Anerkennung«
ist nichts anderes als ein Versuch, mit Hilfe der abstrakten Formel des
Vertrags die organischen Formen der auf Arbeit, Okkupation usw. beruhenden
Aneignung auszulegen, die die Gesellschaft der Warenproduzenten bei ihrer
Entstehung fertig vorfindet. An und für sich entbehrt die Beziehung
des Menschen zur Sache jeder juristischen Bedeutung. Das fühlen die
Juristen, wenn sie versuchen, das Institut des Privateigentums als ein
Verhältnis zwischen Subjekten, das heißt zwischen Menschen,
sinnhaft zu machen. Sie konstruieren aber dieses Verhältnis rein
formell und noch dazu negativ als ein allgemeines Verbot, das außer
dem Eigentümer alle anderen von der Benutzung der Sache und von der
Verfügung darüber ausschließt6; diese Auffassung ist zwar
für die praktischen Zwecke der dogmatischen Jurisprudenz ausreichend,
ist aber für die theoretische Analyse ganz unbrauchbar. In diesen
abstrakten Verboten verliert der Begriff des Eigentums jeden lebendigen
Sinn und sagt sich von der eigenen vorjuristischen Geschichte los.
Bildet aber das organische, »natürliche«
Verhältnis des Menschen zur Sache, das heißt die Aneignung den
genetischen Ausgangspunkt der Entwicklung, so ist die Umwandlung dieses
Verhältnisses in ein juristisches unter dem Einfluß der
Bedürfnisse vor sich gegangen, die durch den Güterverkehr, das
heißt vorwiegend durch Kauf und Verkauf ins Leben gerufen worden
waren. Hauriou macht darauf aufmerksam, daß der See- und
Karawanenhandel ursprünglich noch kein Bedürfnis nach der
Sicherstellung des Eigentums geschaffen hatte. Die Entfernung, die die
tauschenden Personen voneinander trennte, war der beste Schutz gegen
irgendwelche Ansprüche. Die Bildung des ständigen Marktes erzeugt
die Notwendigkeit einer Regelung der Frage des Verfügungsrechts
über die Waren, und folglich des Eigentumsrechts (Hauriou 1910, 286).
Der Eigentumstitel im alten römischen Recht mancipatio per aes et
libram zeigt, daß er mit dem Phänomen des Innentausches zugleich
entstanden ist. Ebenso wurde die Erbschaft als Eigentumstitel erst seit der
Zeit fixiert, seit dem der Zivilverkehr an einer solchen Übertragung
Interesse hatte (ebd., 287).
Im Tausch kann, um die Worte Marx’ zu gebrauchen, der eine
Warenbesitzer nur mit dem Willen des anderen sich die fremde Ware aneignen,
indem er die eigene veräußert. Gerade diesem Gedanken wollten
die Vertreter der naturrechtlichen Doktrin Ausdruck verleihen, indem sie
versuchten, das Eigentum mit irgendeinem ursprünglichen Vertrag zu
begründen. Sie haben recht – freilich nicht in dem Sinne,
daß ein solcher Vertragsakt irgendwann historisch stattgefunden hat,
sondern darin, daß die natürlichen oder organischen Formen der
Aneignung in den gegenseitigen Handlungen des Erwerbs und der
Entäußerung juristische »Vernunft« annehmen. Im Akt
der Veräußerung wird die Verwirklichung des Eigentumsrechts als
Abstraktion zur Realität. Jede andere Verwendung eines Dings ist mit
irgendeiner konkreten Art ihrer Benutzung als Konsumtions- oder
Produktionsmittel verbunden. Funktioniert aber das Ding als Tauschwert, so
wird es zum unpersönlichen Ding, zum reinen Rechtsobjekt und das
darüber verfügende Subjekt zum reinen Rechtssubjekt. Eine
Erklärung des Widerspruchs zwischen feudalem und bürgerlichem
Eigentum ist in dem verschiedenen Verhalten gegenüber der Zirkulation
zu suchen. Der Hauptmangel des feudalen Eigentums in den Augen der
bürgerlichen Welt liegt nicht in seinem Ursprung (Raub, Gewalt),
sondern in seiner Unbeweglichkeit, darin, daß es kein Objekt
gegenseitiger Garantie bilden kann, indem es in dem Akt der
Veräußerung und Erwerbung von einer Hand in die andere
übergeht. Das feudale oder Standeseigentum verletzt das Grundprinzip
der bürgerlichen Gesellschaft: »die gleiche Möglichkeit der
Erreichung der Ungleichheit«. Hauriou, einer der scharfsinnigsten
bürgerlichen Juristen, stellt ganz richtig die Gegenseitigkeit als die
effektivste und mit der geringsten Anwendung äußerer Gewalt
verwirklichbare Garantie des Eigentums in den Vordergrund. Diese von den
Gesetzen des Marktes gesicherte Gegenseitigkeit gibt dem Eigentum seinen
Charakter eines »ewigen« Instituts. Im Gegensatz dazu reduziert
sich die von dem staatlichen Zwangsapparat gegebene rein politische
Garantie auf den Schutz eines bestimmten Personalbestandes der
Eigentümer, das heißt auf ein Moment, das keine prinzipielle
Bedeutung hat. Der Kampf der Klassen hat in der Geschichte oft zu einer
Neuaufteilung des Eigentums, zu einer Enteignung der Wucherer und
Großgrundbesitzer geführt.7 Aber diese Erschütterungen,
mögen sie für die leidtragenden Klassen und Gruppen noch so
unangenehm gewesen sein, haben die Grundfeste des Privateigentums, den
durch den Tausch vermittelten ökonomischen Zusammenhang der
Wirtschaften, nicht ins Wanken bringen können. Dieselben Menschen, die
sich gegen das Eigentum auflehnten, mußten es am nächsten Tage
bejahen, wenn sie sich auf dem Markt als unabhängige Produzenten
trafen. Das ist der Weg aller nichtproletarischen Revolutionen. Das ist die
logische Konsequenz des Ideals der Anarchisten, die wohl die
äußeren Merkmale des bürgerlichen Rechts, den staatlichen
Zwang und die Gesetze verwerfen, aber dessen inneres Wesen, den freien
Vertrag zwischen unabhängigen Produzenten bestehen lassen.8
Somit schafft erst die Entwicklung des Marktes die Möglichkeit und
Notwendigkeit einer Verwandlung des Menschen, der sich Dinge durch Arbeit
(oder Raub) aneignet, in einen juristischen Eigen
tümer.
Zwischen diesen Phasen gibt es keine scharfe Grenze. Das
»Natürliche« geht unbemerkt ins Juristische über,
ebenso wie der bewaffnete Raub ganz unmittelbar mit dem Handel
verschmilzt.
Karner hat eine andere Auffassung vom Eigentum. Nach seiner Definition
ist
das Eigentum de jure nichts als Verfügung der Person A über
die Sache N, das nackte Verhältnis Individuum – Naturding, durch
das von Rechts wegen kein anderes Individuum (von mir hervorgehoben E. P.)
und keine andere Sache berührt wird; die Sache ist Privatsache, das
Individuum Privater, das Recht Privatrecht. Das ist auch faktisch so in der
Periode der einfachen Warenproduktion (1965, 181).
Diese ganze Stelle ist ein einziges Mißverständnis. Karner
reproduziert hier die beliebte Robinsonade. Aber man fragt sich, was
für einen Sinn es hat, daß zwei Robinsone, von denen der eine
von der Existenz des anderen nichts weiß, sich ihr Verhältnis zu
den Dingen juristisch vorstellen, wenn dieses Verhältnis restlos ein
faktisches Verhältnis ist. Dieses Recht des isolierten Menschen
verdient es, neben den sattsam bekannten Wert des »Glases Wasser in
der Wüste« gestellt zu werden. Sowohl der Wert wie das
Eigentumsrecht wird von ein und demselben Phänomen erzeugt: von der
Zirkulation der zu Waren gewordenen Produkte. Das Eigentum im juristischen
Sinne ist nicht darum entstanden, weil es den Menschen eingefallen ist,
einander mit dieser Rechtseigenschaft auszustatten, sondern weil sie nur
unter der Charaktermaske des Eigentümers Waren austauschen konnten.
»Die unbegrenzte Verfügungsgewalt über das Ding« ist
nur der Reflex der unbegrenzten Warenzirkulation.
Karner konstatiert, daß der Eigentümer »auf den Witz
verfällt, die juristische Ausübung zu kultivieren: er
entäußert sich des Dinges« (ebd., 183). Karner fällt
es gar nicht ein, daß das »juristische« eben mit dieser
»Kultivierung« anfängt; so lange diese nicht vorhanden,
geht die Aneignung nicht über den Rahmen der natürlichen,
organischen Aneignung hinaus.
Karner gibt zu, daß »Kauf und Verkauf, Leihe, Darlehen,
Miete vorher bestanden, aber in minimaler subjektiver und objektiver
Ausdehnung« (ebd.). Ja diese verschiedenen juristischen Formen der
Güterzirkulation waren schon so frühzeitig vorhanden, daß
wir schon eine präzise Formulierung des Darlehens und der Pfandleihe
haben, bevor noch die Formel des Eigentums selbst ausgearbeitet war. Dies
allein gibt schon den Schlüssel zum richtigen Verständnis der
juristischen Natur des Eigentums.
Demgegenüber glaubt Karner, daß die Menschen, bereits bevor
sie Dinge kauften und verkauften oder verpfändeten, davon
unabhängig schon Eigentümer waren. Die angeführten
Verhältnisse scheinen ihm nur »ganz nebensächliche
Aushilfsinstitute, Lückenbüßer des kleinbürgerlichen
Eigentums«. Mit anderen Worten geht er von der Vorstellung
gänzlich isolierter Individuen aus, denen (man weiß nicht wozu)
eingefallen ist, einen »Gesamtwillen« zu schaffen und namens
dieses Gesamtwillens allen zu befehlen, sich von Anschlägen auf Dinge,
die einem anderen gehören, zu enthalten. Nachher beschließen
diese isolierten Robinsone – nachdem sie eingesehen haben, daß
der Eigentümer weder als Arbeitskraft noch als Konsument als
Universalist betrachtet werden kann – das Eigentum durch die
Institute von Kauf-Verkauf, Leihe, Darlehen usw. zu ergänzen. Dieses
rein rationelle Schema stellt die wirkliche Entwicklung der Dinge und
Begriffe auf den Kopf.
Karner reproduziert hier ganz einfach das sogenannte Hugo Heysesche
System der Deutung des Pandektenrechts, das genau ebenso mit dem Menschen
anfängt, der die Gegenstände der Außenwelt sich unterwirft
(Sachenrecht), dann zum Austausch von Leistungen (Obligationenrecht) und
endlich zu den Normen übergeht, die die Lage des Menschen als
Familienmitglied und das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tode
regeln (Familien- und Erbrecht). Die Verbindung des Menschen mit dem von
ihm selbst produzierten oder eroberten oder gleichsam einen Teil seiner
Persönlichkeit (Waffen, Schmuck) bildenden Ding ist ohne Zweifel
historisch ein Element in der Entwicklung des Privateigentums. Sie stellt
dessen ursprüngliche, rohe und beschränkte Form dar. Einen
vollendeten und universellen Charakter nimmt das Privateigentum erst mit
dem Übergang zur Warenwirtschaft oder richtiger zur
warenkapitalistischen Wirtschaft an. Es wird dem Objekt gegenüber
gleichgültig und zerreißt jeden Zusammenhang mit den organischen
Verbänden von Menschen (Sippe, Familie, Gemeinde). Es tritt in
universellster Bedeutung als »äußere Sphäre der
Freiheit« auf (Hegel), das heißt als praktische Verwirklichung
der abstrakten Fähigkeit, Subjekt von Rechten zu sein.
In dieser rein juristischen Form hat das Eigentum logisch wenig mit dem
organischen naturwüchsigen Prinzip der privaten Aneignung als Ergebnis
persönlichen Kraftaufwands oder als Bedingung persönlichen Ver-
und Gebrauchs gemeinsam. Das Verhältnis des Eigentümers zum
Eigentum ist seit der Zeit, seitdem sich die ganze ökonomische
Wirklichkeit in der Sphäre des Marktes zersplittert, ebenso abstrakt,
formal, bedingt und rationalistisch, wie die Verbindung des Menschen mit
seinem Arbeitsprodukt, zum Beispiel mit einem selbst bearbeiteten Fleckchen
Erde etwas Elementares, auch dem primitivsten Denken Erfaßbares ist.9
Stehen diese beiden Institute, die private Aneignung als Bedingung der
ungehinderten persönlichen Benutzung und die private Aneignung als
Bedingung der späteren Veräußerung im Tauschakt
morphologisch in unmittelbarem Zusammenhang miteinander – so sind es
doch logisch zwei verschiedene Kategorien, und das Wort
»Eigentum« schafft, auf beide bezogen, mehr Verwirrung als
Klarheit. Das kapitalistische Grundeigentum setzt keinerlei organischen
Zusammenhang zwischen dem Grund und Boden und seinem Eigentümer
voraus. Es ist im Gegenteil nur denkbar bei vollständig freiem
Übergang des Grund und Bodens von einer Hand in die andere.
Der Begriff des Grundeigentums selbst taucht mit dem individuellen
veräußerbaren Grundeigentum gleichzeitig auf. Das Gemeinland der
Allmende war ursprünglich überhaupt nicht Eigentum einer
juristischen Person, ein solcher Begriff existierte überhaupt nicht,
sondern befand sich in der Nutzung der Markgenossen als kollektiver Person
(Gierke 1873, 146).
Das kapitalistische Eigentum ist im Grunde die Freiheit der Verwandlung
des Kapitals aus einer Form in die andere, der Übertragung des
Kapitals aus einer Sphäre in die andere zwecks Erhalt eines
möglichst großen arbeitslosen Einkommens. Diese Freiheit der
Verfügung über das kapitalistische Eigentum ist ohne das
Vorhandensein eigentumsloser Individuen, das heißt Proletarier,
undenkbar. Die juristische Form des Eigentums steht in keinerlei
Widerspruch zu der Tatsache der Enteignung einer großen Anzahl von
Staatsbürgern, denn die Eigenschaft, Rechtssubjekt zu sein, ist eine
rein formelle Eigenschaft. Sie qualifiziert alle Leute als
gleichmäßig »eigentumswürdig«, macht sie aber
keineswegs zu Eigentümern. Diese Dialektik des kapitalistischen
Eigentums ist, sowohl wo es in den »unverrückbaren«
Rechtsformen dahinfließt als auch wo es diese durch direkte Gewalt
sprengt (in der Periode der ursprünglichen Akkumulation), im Kapital
Marx’ großartig dargestellt. Die besprochene Untersuchung
Karners bietet in dieser Hinsicht im Vergleich zum 1. Band des Kapital sehr
wenig Neues. Wo aber Karner originell sein will, stiftet er nur Verwirrung.
Wir haben bereits auf seinen Versuch hingewiesen, das Eigentum von jenem
Moment zu abstrahieren, das es juristisch konstituiert, das heißt vom
Tausch. Diese rein formale Auffassung zieht einen weiteren Irrtum nach
sich: bei der Untersuchung des Übergangs vom kleinbürgerlichen
Eigentum zum kapitalistischen erklärt Karner:
Das Eigentumsinstitut hat, wie wir gesehen, eine reiche Entfaltung in
verhältnismäßig kurzer Zeit genommen, hat eine völlige
Umwälzung mitgemacht, ohne daß es in seiner juristischen Natur
sich geändert hätte (1965, 172)
und zieht gleich danach den Schluß:
Es ändert sich die soziale Funktion der Rechtsinstitute ohne deren
juristische Änderung.
Man fragt sich: welches Institut meint Karner? Ist von der abstrakten
Formel des römischen Rechts die Rede, so konnte sich in dieser
freilich nichts ändern. Aber diese Formel hat das Kleineigentum nur in
der Epoche entwickelter bürgerlich-kapitalistischer Verhältnisse
geregelt. Betrachten wir aber das zünftige Handwerk und die
bäuerliche Wirtschaft in der Epoche der Leibeigenschaft, so finden wir
eine ganze Anzahl das Eigentumsrecht einschränkender Normen. Man kann
freilich erwidern, daß diese Einschränkungen alle
öffentlich-rechtlicher Natur sind und das Eigentumsinstitut als
solches nicht berühren. Aber in diesem Falle reduziert sich die ganze
Behauptungdarauf, daß eine bestimmte abstrakte Formel mit sich selbst
identisch ist. Andererseits offenbarten feudale und zünftige, das
heißt eingeschränkte Eigentumsformen bereits ihre Funktion
– das Aufsaugen fremder unbezahlter Arbeit. Das Eigentum der
einfachen Warenproduktion, die Karner der kapitalistischen Eigentumsform
gegenüberstellt, ist eine ebensolche nackte Abstraktion, wie die
einfache Warenproduktion selbst. Denn schon die Umwandlung eines Teils der
produzierten Produkte in Waren und das Auftreten von Geld schaffen die
Bedingungen für das Auftauchen des Wucherkapitals, das nach dem
Ausdruck Marx’
mit seinem Zwillingsbruder, dem kaufmännischen Kapital, zu den
antediluvianischen Formen des Kapitals gehört, die der
kapitalistischen Produktionsweise lange vorhergehen und sich in seinen
verschiedensten ökonomischen Gesellschaftsformen vorfinden. (MEW 25,
607)
Wir können folglich zu einem den Ergebnissen Karners
entgegengesetzten Schluß kommen, und zwar: die Normen ändern
sich, aber die soziale Funktion bleibt unverändert.
Nach Maßgabe der Entwicklung der kapitalistischen Produktionsweise
entledigt sich der Eigentümer allmählich der technischen
Produktionsfunktionen und verliert damit auch die restlose juristische
Herrschaft über das Kapital. Im Aktienunternehmen ist der einzelne
Kapitalist nur Inhaber eines Titels auf eine bestimmte Quote arbeitslosen
Einkommens. Seine wirtschaftliche und rechtliche Aktivität als
Eigentümer ist fast vollständig auf die Sphäre der
unproduktiven Konsumtion beschränkt. Die Hauptmasse des Kapitals wird
ganz und gar zur unpersönlichen klassenmäßigen Kraft.
Insoweit diese Kapitalsmasse am Marktverkehr teilnimmt, was die Autonomie
ihrer einzelnen Bestandteile voraussetzt, treten diese autonomen Teile als
Eigentum juristischer Personen auf. In Wirklichkeit verfügt über
die ganze Masse eine verhältnismäßig kleine Gruppe von
Größtkapitalisten, die noch dazu nicht selbst, sondern durch
ihre bezahlten Vertreter oder Bevollmächtigten vorgeht. Die juristisch
klar umrissene Form des Privateigentums spiegelt schon nicht mehr die
wirkliche Lage der Dinge wider, da durch die Methoden der Beteiligung und
Kontrolle usw. die tatsächliche Herrschaft sich weit über den
rein juristischen Rahmen hinaus erstreckt. Wir nähern uns hier dem
Moment, wo die kapitalistische Gesellschaft bereits reif dazu ist, in ihr
Gegenteil umzuschlagen. Die unerläßliche Voraussetzung dieses
Umschlagens ist die Klassenrevolution des Proletariats.
Aber noch lange vor dieser Umwälzung führt die Entwicklung der
auf dem Prinzip der freien Konkurrenz aufgebauten kapitalistischen
Produktionsweise dazu, daß dieses Prinzip in das eigene Gegenteil
verkehrt wird. Der monopolistische Kapitalismus schafft die Voraussetzungen
eines ganz anderen Wirtschaftssystems, in dem die Bewegung der
gesellschaftlichen Produktion und Reproduktion sich nicht durch einzelne
Geschäfte zwischen autonomen Wirtschaftseinheiten vollzieht, sondern
mit Hilfe einer planmäßigen zentralisierten Organisation. Diese
Organisation wird von den Trusts, Konzernen und anderen monopolistischen
Vereinigungen geschaffen. Eine Realisierung dieser Tendenzen ist das
während des Krieges beobachtete Verwachsen privatkapitalistischer und
staatlicher Organisationen zu einem gewaltigen System des bürgerlichen
Staatskapitalismus. Diese praktische Veränderung im juristischen
Gewebe konnte nicht spurlos an der Theorie vorübergehen. In der
Morgenröte seiner Entwicklung umgab der Industriekapitalismus das
Prinzip der Rechtsubjektivität mit einem gewissen Heiligenschein,
indem er es zur absoluten Eigenschaft der menschlichen Persönlichkeit
erhob. Jetzt beginnt man dieses Prinzip nur mehr als eine technische
Bestimmung zu betrachten, die für die »Abgrenzung von Risiken
und Haftungen« gewisse Bequemlichkeiten bietet, oder aber man stellt
es einfach als spekulative Hypothese hin, die jeder realen Grundlage
entbehrt. Da diese letztere Richtung ihre Schläge gegen den
juristischen Individualismus richtete, gewann sie die Sympathien
verschiedener Marxisten, die der Meinung waren, hier lägen die
Elemente einer neuen, den Interessen des Proletariats entsprechenden
»sozialen« Rechtslehre vor. Selbstverständlich zeugt eine
solche Beurteilung von einer rein formalen Stellungnahme zur Frage. Davon
ganz zu schweigen, daß die erwähnten Theorien keinerlei
Anhaltspunkte für eine wirkliche soziologische Auffassung der
individualistischen Kategorien des bürgerlichen Rechts geben,
kritisieren sie dazu diesen Individualismus nicht unter dem Gesichtswinkel
der proletarischen Vorstellung vom Sozialismus, sondern vom Standpunkt der
Diktatur des Finanzkapitals. Der soziale Sinn dieser Doktrinen ist die
Rechtfertigung des modernen imperialistischen Staates und der Methoden, die
dieser, besonders während des letzten Krieges, anwandte. Wir brauchen
uns darum nicht zu wundern, wenn ein amerikanischer Jurist gerade auf Grund
der Lehren des Weltkrieges, dieses reaktionärsten und
räuberischsten aller Kriege der neueren Geschichte, zu solchen
»sozialistisch« klingenden Schlüssen kommt:
Die individuellen Rechte auf Leben, Freiheit und Eigentum haben
keinerlei absolute oder abstrakte Existenz; es sind Rechte, die vom legalen
Standpunkt nur existieren, weil der Staat sie schützt, und die sich
infolgedessen ohne irgendwelche Einschränkungen in der Gewalt des
Staates befinden. (Harriman 1924, 202)
Die Ergreifung der politischen Macht durch das Proletariat ist die
grundlegende Voraussetzung des Sozialismus. Die Erfahrung hat aber gezeigt,
daß die planmäßig organisierte Produktion und Distribution
den Marktaustausch und die Verbindung der einzelnen Wirtschaften durch den
Markt nicht gleich am nächsten Tage ersetzen können. Wäre
dies möglich, so wäre im selben Augenblick die juristische Form
des Eigentums historisch restlos erschöpft. Es hätte den Zyklus
seiner Entwicklung vollendet und wäre zu seinem Ausgangspunkt, zu den
Gegenständen unmittelbarer individueller Benutzung zurückgekehrt,
das heißt wäre wieder zu einem elementaren Verhältnis der
Praxis geworden. Damit wäre aber auch die Rechtsform überhaupt
zum Tode verurteilt.10 Solange die Aufgabe des Aufbaus einer einheitlichen
planmäßigen Wirtschaft nicht gelöst ist, solange die
marktmäßige Verbindung zwischen den einzelnen Unternehmungen und
Unternehmungsgruppen bestehen bleibt, solange bleibt auch die Rechtsform in
Kraft. Daß die Form des Privateigentums in bezug auf die
Produktionsmittel der Kleinbauern- und Handwerkerwirtschaft in der
Übergangsperiode fast gänzlich unverändert bleibt, braucht
gar nicht besonders erwähnt zu werden. Aber auch bei der
nationalisierten Großindustrie bedeutet die Anwendung des Prinzips
der sogenannten »wirtschaftlichen Kalkulation« die Bildung
autonomer Einheiten, deren Verbindung mit den anderen Wirtschaftseinheiten
durch den Markt vermittelt wird.
Insofern die staatlichen Unternehmungen den Bedingungen der Zirkulation
unterworfen sind, nimmt der Verkehr zwischen ihnen nicht die Form
technischer Koordination, sondern die Form von Rechtsgeschäften an.
Dementsprechend wird auch die rein juristische, das heißt
gerichtliche Regelung der Beziehungen möglich und notwendig. Daneben
bleibt auch die mit der Zeit unzweifelhaft stärker werdende
unmittelbare, das heißt administrativ technische Leitung durch
Unterordnung unter einen allgemeinen Wirtschaftsplan bestehen. Wir haben so
einerseits ein in naturalwirtschaftlichen Kategorien verlaufendes
Wirtschaftsleben und eine in vernünftiger, unmaskierter Form (das
heißt nicht in Warenform) auftretende gesellschaftliche Verbindung
zwischen den Produktionseinheiten. Dem entspricht die Methode der
unmittelbaren, das heißt technisch-bestimmenden Anweisungen in der
Gestalt von Programmen, Produktions- und Distributionsplänen usw.
Solche Anweisungen sind konkret und wechseln fortwährend nach
Maßgabe der veränderten Bedingungen. Andererseits haben wir eine
in der Form des Wertes zirkulierender Waren und folglich in der Form von
Rechtsgeschäften sich ausdrückende Verbindung zwischen den
wirtschaftlichen Einheiten. Dem entspricht wiederum die Schaffung mehr oder
minder fester und beständiger formeller Schranken und Regeln für
den Rechtsverkehr autonomer Subjekte (bürgerliches Gesetzbuch,
vielleicht auch Handelsgesetzbuch) und von Organen, die diesen Verkehr
durch Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zur Abwicklung verhelfen
(Gerichte, Schiedsgerichte usw.). Es ist offenbar, daß die erste
Tendenz keinerlei Aussichten für ein Aufblühen des juristischen
Handwerks bietet. Der allmähliche Sieg dieser Tendenz bedeutet das
allmähliche Absterben der Rechtsform überhaupt. Man kann freilich
darauf erwidern, daß zum Beispiel ein Produktionsprogramm auch eine
öffentlich-rechtliche Norm ist, da es von der Staatsgewalt ausgeht,
bindende Kraft besitzt, Rechte und Pflichten schafft usw. Freilich werden,
solange die neue Gesellschaft sich aus Elementen der alten aufbaut, das
heißt aus Menschen, die das gesellschaftliche Band nur als Mittel
für ihre privaten Zwecke auffassen, auch die einfachen
vernunftmäßigen technischen Anweisungen die Form einer dem
Menschen fremden und über ihm stehenden Gewalt annehmen müssen.
Der politische Mensch wird noch immer »ein abstrakter
künstlicher Mensch sein«, um den Ausdruck Marx’ zu
gebrauchen. Aber je radikaler das Schächerverhältnis und die
Schächerpsychologie in der Produktionssphäre überwunden sein
wird, desto schneller wird die Stunde jener endgültigen Befreiung
schlagen, von der Marx in seinem Aufsatz Zur Judenfrage gesagt hat:
Erst wenn der wirkliche individuelle Mensch den abstrakten
Staatsbürger in sich zurücknimmt und als individueller Mensch in
seinem empirischen Leben, in seiner individuellen Arbeit, in seinen
individuellen Verhältnissen, Gattungswesen geworden ist, erst wenn der
Mensch seine ›forces propres‹ als gesellschaftliche
Kräfte erkannt und organisiert hat und daher die gesellschaftliche
Kraft nicht mehr in der Gestalt der politischen Kraft von sich trennt, erst
dann ist die menschliche Emanzipation vollbracht. (MEW 1, 370)
Dies sind die Perspektiven der unermeßlichen Zukunft. Was unsere
Übergangsperiode betrifft, muß auf folgendes hingewiesen werden.
Bleiben in der Epoche der Herrschaft des unpersönlichen Finanzkapitals
die Interessengegensätze zwischen den einzelnen kapitalistischen
Gruppen (die über eigenes und fremdes Kapital verfügen) bestehen,
so werden demgegenüber in der proletarischen Diktatur trotz
Fortbestehens des Marktaustausches die Interessengegensätze innerhalb
der nationalisierten Industrie aufgehoben und die Absonderung oder
Autonomie einzelner Wirtschaftsorganismen (nach dem Muster der
privatwirtschaftlichen Autonomie) nur als Methode aufrechterhalten. Auf
diese Weise werden jene quasi-privatwirtschaftlichen Beziehungen, die
zwischen der Staatsindustrie und den Kleinwirtschaften sowie zwischen den
einzelnen Unternehmungen und Unternehmungsgruppen innerhalb der
Staatsindustrie selbst entstehen, in strenge Grenzen verwiesen, die in
jedem gegebenen Augenblick von den in der Sphäre
planmäßiger Wirtschaftsführung erzielten Erfolgen bestimmt
werden. Darum birgt die Rechtsform als solche in unserer
Übergangsperiode nicht jene unbeschränkten Möglichkeiten in
sich, die sich ihr in der bürgerlich-kapitalistischen Gesellschaft in
deren Geburtsstunde eröffneten. Im Gegenteil schließt sie uns
nur zeitweilig in ihre engen Horizonte ein. Sie existiert nur, um sich
endgültig zu erschöpfen.
Die Aufgabe der marxistischen Theorie besteht in der Nachprüfung
dieser allgemeinen Schlußfolgerung und in der Verfolgung des
konkreten historischen Materials. Die Entwicklung kann auf den
verschiedenen Gebieten des sozialen Lebens nicht gleichmäßig
fortschreiten. Darum ist eine minuziöse Arbeit der Beobachtung,
Vergleichung und Analyse unerläßlich. Erst wenn wir Tempo und
Form der Überwindung der Wertverhältnisse in der Ökonomik
und zugleich des Absterbens privatrechtlicher Momente im juristischen
Überbau und endlich die allmähliche, von diesen grundlegenden
Prozessen bedingte Durchlüftung des juristischen Überbaus selbst
durchstudiert haben, können wir uns sagen, daß wir wenigstens
eine Seite im Aufbauprozeß der klassenlosen Kultur der Zukunft
geklärt haben.