Freispruch für David Goldner im Flyer-Prozeß

Brief von David Goldner und Auszüge aus dem Urteil des 5. Stafsenats des OLG München vom 14. Mai 2007

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit seinem Urteil vom 14. Mai 2007 hat das OLG München mich, David Goldner, vom Vorwurf der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) freigesprochen.

Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen hatte mich am 10.1.07 zu 60 Tagessätzen verurteilt, weil ich auf einer Demonstration im oberbayerischen Mittenwald im Mai 2006 Flyer verteilte bzw. verteilen wollte, auf denen das Cover des Buches "Feindaufklärung und Reeducation. Kritische Geschichte gegen Postnazismus und Islamismus, Freiburg, 2006" von Stephan Grigat (Hg.) abgebildet war, welches Islamisten zeigt, die den rechten Arm zum sog. Hitlergruß strecken. (Der Flyer bewarb ein Vortragsveranstaltung über das Buch mit Stephan Grigat)

Seit gestern liegt mir das Urteil in schriftlicher Form vor, ich werde die wichtigsten Auszüge bis spätestens morgen nochmal an Sie vermailen.

Hiermit möchte ich mich noch einmal ausdrücklich bedanken bei all jenen, die mich in den letzten 10 Monaten (den Strafbefehl hatte ich im Juli 2007 erhalten) - in welcher Form auch immer - unterstützten.

Mit Personen/Organisationen, die Spendengelder für mich überwiesen haben, werde ich noch persönlich in Kontakt treten, um über die Verwendung bzw. Rückzahlung evt. jetzt "überschüssiger" Spenden zu reden.

In diesem Zusammenhang möchte ich die Chance nutzen, Sie auch noch auf mein "zweites" Stafverfahren aufmerksam zu machen, das noch nicht abgeschlossen ist: Am 14. Februar 2007 verurteilte mich das Amtgericht München wegen "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" zu 60 Tagessätzen (je 40 Euro), weil ich auf einer Mahnwache einiger Neonazis im April 2006 während bzw. nach meiner (unbegründeten) Festnahme angeblich Widerstand leistete.

Konkret wird mir vorgeworfen, während ich am Boden lag, einen Beamten des USK (Unterstützungskommando der Polizei) gegen das Schienbein getreten zu haben. (Einen sehr guten Artikel gibt es zu diesem Fall auf dem Blog Lizas Welt.

Die Berufungsverhandlung zu diesem Fall wird stattfinden am 17.10.2007 vor dem Landgericht München.

Viele Grüße
David Goldner

Auszüge aus dem Urteil des 5. Stafsenats des OLG Münchenvom 14. Mai 2007:

Aktenzeichen: 5St RR 066/07

"Der 5. Stafsenat des Oberlandesgerichts München hat (...) in dem Stafverfahren gegen Goldner David wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen am 14. Mai 2007 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 10. Januar 2007 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Gründe:
Die zulässige Sprungrevision des Angeklagten (§ 335 StPO) hat auch in der Sache Erfolg.

[hier folgt die Argumentation des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen]

Die Revision ist begründet. Die Urteilsfeststellungten tragen den Schuldspruch nicht.
Das angefochtene Urteil war daher gemäß § 353 Abs. 1 StPO aufzuheben. Da ausgeschlossen werden kann, dass in einer erneuten Verhandlung neue bzw. ergänzende tatsächliche Feststellungen getroffen werden können und der beanstandete Flyer in den Feststellungen des Urteils abgedruckt ist, ist der Senat in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 354 Abs. 1StPO.) Der Angeklagte ist freizusprechen.

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist der Tatbestand des § 86 a Abs. 1 StGB - unbeschadet der Regelung des §86a Abs.3 StBG - auf solche Handlungen zu begrenzen, welche nach den Umständen des Einzelfalles geeignet sind, bei objektiven Beobachtern den Eindruck einer Identifikation des Handelnden mit den Zielen der verbotenen Organisation zu erwecken. Schutzzweck der Norm ist die abstrakte Gefahr einer inhaltlichen Identifizierung mit dem Bedeutungsgehalt symbolträchtiger Kennzeichen, deren Verbreitung oder Verwendung den Anschein erwecken können, verfassungswidrige Organisationen könnten trotz ihres Verbots ungehindert ihre Wiederbelebung betreiben (BGHSt 25, 30, 32 f.; BayObLG NStZ 2003, 89, 90; Trönle/ Fischer StGB 54. Aufl. §86a Rn. 2). Handlungen, die diesem Schutzzweck der Norm erkennbar nicht zuwiderlaufen sind tatbestandslos (BGHSt 25, 30, 32 f.; 25, 133, 136 f.; Tröndle/ Fischer STGB 54. Aufl. § 86a Rn. 18).

So liegt der Fall hier. Der Inhalt der Flyer, die der Angeklagte in Besitz hatte, setzt sich offenkundig kritisch mit gewaltlverherrlichenden Ideologien auseinander. Dies wird ohne weiteres bereits deutlich aus dem Untertitel "Kritische Theorie gegen Postnazismus und Islamismus" des Buches, das in dem Flyer vorgestellt wird. Der Flyer sollte nach den Urteilsfeststellungen von dem Angeklagten auf verschiedenen Veranstaltungen linksextremer Gruppen gegen die Brentenfeier in Mittenwald verteilt werden. Damit ergibt auch der Kontext der Verwendung, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt des Hitler-Grußes entsprechenden Richtung ausscheidet.

Das Urtei des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen war daher in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München vom 10.4.2007 aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.

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